Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN digi ops
§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in Ergänzung zu dem zwischen dem Auftraggeber und digi ops geschlossenen Vertrag. Werden Sondervereinbarungen im geschlossenen Vertrag vereinbart, gelten diese vorrangig dieser AGB.
1.2. Sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt digi ops unter den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende oder den AGB entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden im Zweifelsfall nur durch eine schriftliche Erklärung von digi ops anerkannt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen
2.1. Auf Basis der vom Auftraggeber im Vorfeld bereitgestellten Informationen und Angaben zu dem geschätzten Projekt-Aufwand und -umfang erstellt digi ops für den Auftraggeber ein zunächst auf 14 Tage befristetes und unverbindliches Angebot. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, gilt dieses als verbindlicher Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien. digi ops bestätigt den Vertragsschluss durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung via Email.
2.2. Die Auftragsbestätigung ist für den Auftraggeber hinsichtlich der Grundpreisangaben der dort aufgeführten Leistungen/Leistungseinheiten bindend. Der Umfang der Leistungseinheiten beinhaltet den Mindestumfang, der sich im Zuge der Vertragsausführung, wie nachfolgend beschrieben, erweitern kann.
Sollte sich der ursprünglich in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungsumfang im Vorfeld oder während des Einsatzes im wesentlich erweitern, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.
2.3. Änderungen vor der Projektdurchführung
Wünscht der Auftraggeber eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, z.B. eine Verschiebung des vereinbarten Leistungsdatums, eine Änderung des Leistungsorts, den Einsatz weiteren oder anderen Equipments, so wird digi ops überprüfen, ob die Änderungswünsche des Auftraggebers im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von digi ops realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird digi ops dem Auftraggeber ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Auftraggebers können mündlich oder konkludent erfolgen. digi ops ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des überarbeiteten Angebots durch den Auftraggeber in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Auforderung durch digi ops nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
2.4. Änderungen während der Projektdurchführung
Erweitert sich der in der Auftragsbestätigung geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von digi ops zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, z.B. Überstunden (Overtime), witterungsbedingte Ausfalltage für das Foto-Shooting, Durchführung zusätzlicher Shooting-Tage, über das übliche Maß hinausgehender Umfang digitaler Bearbeitungen, so ist digi ops berechtigt, die zusätzlich vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Leistungen, gemäß der in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf. Dieses gilt ebenfalls für die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie zusätzlich entstandenen Kosten (z.B. Übernachtungs-, Flug- und Transportkosten)
§3 Projektabsagen durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss
3.1. Teilt der Auftraggeber digi ops nach Vertragsschluss mit, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen werde, etwa weil das vertraglich zugrunde gelegte Foto-/Film-Shooting nicht stattfindet, oder aufgrund von anderen, den Auftraggeber nicht gesetzlich zum Rücktritt berechtigenden Gründen, so wird digi ops von ihren vertraglich vereinbarten Leistungspflichten frei.
3.2. Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist digi ops in diesem Fall berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzüglich nicht angefallener Kosten, die zum Zeitpunkt der Projektabsage noch nicht entstanden sind, abzurechnen. Bei der Vergütung für Studio- und Location-Leistungen (Equipment und Einsatz eines Digital Operators, ggf. Digital Assistenten / Licht Assistenten gemäß der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen) werden sämtliche Einnahmen in Abzug gebracht, die digi ops im vereinbarten Leistungszeitraum für eine anderweitige Verwertung des Equipments und einen anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Digital Operators (Digital Assistenten / Licht Assistenten) erzielt hat.
§ 4 Vertragsinhalt, Leistungsumfang
Der konkrete Vertragsinhalt und Umfang der von digi ops zu erbringenden Leistungen (technisches Equipment und Einsatz von Digital Operator, Postprduktioner, Digital und Licht Assistent) ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot und der diesem Angebot zugrunde liegenden Preisliste. Unabhängig von der Auswahl des vom Auftraggeber benötigten technischen Equipments gilt für die weiteren Leistungen von digi ops das folgende:
4.1. Digital Operator
digi ops stellt dem Auftraggeber einen Digital Operator als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, der sämtliche digitalen Vorgänge während des Shootings betreut und das Projektteam bei der Nutzung von Workstation und Kamera unterstützt. In diesem Zusammenhang steht der Digital Operator dem Auftraggeber und dem Projektteam bei der Umsetzung der produktionsrelevanten Parameter beratend zur Seite, kontrolliert die technischen Prozesse und sorgt für eine sofortige Visualisierung der Aufnahmen, um die Bildauswahl und Bildbearbeitung zu erleichtern.
Die Leistungen des Digital Operators umfassen einen zehnstündigen Arbeitstag, beginnend mit der Calltime. Erfordert das Projekt des Auftraggebers eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, so sind die pro Tag geleisteten Mehrarbeitszeiten entsprechend Ziffer 4.8 und den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Overtimesätzen von digi ops zu vergüten.
4.2. Digital Assistent
Bei Bedarf stellt digi ops dem Auftraggeber einen Digital Assistenten für die Unterstützung des Digital Operators zur Verfügung. Dieser kann bei umfangreichen Aufträgen den Digital Operator unterstützen und kümmert sich beispielsweise um die Bild-Auswahl des Auftraggebers, kleine Retuschen und Composings, sowie ggf. Bild-Uploads für Fernabstimmungen während des laufenden Shootings. Dieser kann nur zusammen mit einem Digital Operator von digi ops gebucht werden.
4.3. Licht-Assistent
Falls gewünscht kann digi ops dem Auftraggeber einen Licht-Assistenten für die Unterstützung des Fotografen aus dem digi ops-Dienstleister-Pool vermitteln. Dieser übernimmt alle branchenüblichen Aufgaben als Assistent des Fotografen. Die Buchung des Licht-Assistenten erfolgt direkt zwischen Auftraggeber und Licht-Assistent auf eigene Rechnung. digi ops übernimmt hierbei nur eine vermittelnde Funktion.
4.4. Postproduktion
Bei Bedarf vermittelt digi ops dem Auftraggeber einen externen Dienstleister für die Postproduktionsaufgaben aus dem digi ops-Dienstleister-Pool. Dieser kann vor Ort während des Shootings eingesetzt werden oder unabhängig vom Shooting gebucht werden. Die Vergütung kann pro Tag oder pro Motiv erfolgen, die Einzelheiten werden projektabhängig im Angebot des jeweiligen Dienstleisters geregelt. digi ops bildet hier den Vermittler zwischen den Parteien.
4.5. Studio Kits, Location Kits
Die Leistungskomponenten Studio Kit, Studio Kit Premium / Location Kit, Location Kit Premium beinhaltet den Einsatz einer vollständigen Systemlösung für die digitale Erfassung und Verwaltung der am Fotoset generierten Kameradaten sowie deren Weiterverarbeitung und Visualisierung der Bilder durch den gebuchten Digital Operator.
Die Studio Kits eignen sich für den Gebrauch innerhalb eines Gebäudes oder einer Studioumgebung. Die Location Kits eignen sich vorwiegend für den mobilen Gebrauch unter freiem Himmel, außerhalb eines Studios.
Die genauen Bestandteile der für den Auftraggeber eingesetzten Workstation ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, im Zweifel aus dem Angebot von digi ops.
Die Kits werden nur in Verbindung mit einem von digi ops gestellten Digital Operator angeboten. Die von digi ops eingesetzten Digital Operatoren arbeiten ausschließlich mit den von digi ops gestellten Workstations und nicht mit Equipment des Auftraggebers oder Dritten. Dadurch gewährleistet digi ops eine gleichbleibende Qualität, die Sicherheit der Daten, sowie den von digi ops etablierten Workflow.
4.6. Auswahl Kit
Die Leistungskomponente Auswahl Kit beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung, die den Auftraggeber und das Projektteam bei der Auswahl der im Foto-Shooting erstellten Bilder unter Einsatz des im Angebot angegebenen Kits unterstützt. Diese Komponente ist nicht einzeln sondern nur in Kombination mit dem Einsatz eines von digi ops gestellten Digital Operators buchbar.
4.7. Daten Management
Das Daten Management beinhaltet die Speicherung der aus dem Foto-Shooting gewonnenen Bild-Dateien auf einem RAID-System und die Bereitstellung eines Serverzugangs an den Auftraggeber für die Dauer von 90 Tage (Speicherfrist), gerechnet ab dem Abschluss des Foto-Shootings.
Das Daten Management beinhaltet weiterhin RAW-Entwicklungsleistungen, bei denen digi ops auf Anforderung des Auftraggebers die von ihm benannten RAW-Dateien in ein von ihm gewünschtes gängiges Speicherformat umwandelt und ihm über den Serverzugang zur Verfügung stellt. Die Leistungspflichten von digi ops sind hierbei auf einen angemessenen und üblichen Umfang von Bilddateien beschränkt.
Nach dem Ablauf der 90-tägigen Speicherfrist für die Sicherung der Bilddateien wird digi ops die gespeicherten Dateien aus dem RAID-System und dem Serverzugang löschen. Sofern der Auftraggeber der beabsichtigten Löschung nicht innerhalb von 10 Tagen vor dem Ablauf der Speicherfrist widerspricht, gilt dies als stillschweigendes Einverständnis. digi ops wird den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs wird digi ops dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist für die Sicherung der von ihm benötigten Dateien setzen, und bei Ablauf der Nachfrist die Löschung der Dateien vornehmen.
4.8. Weitere Leistungspositionen
a. Vorbereitungs-Tag
Vorbereitungs-Tage sind solche Tage, an denen das eigentliche Shooting vorbereitet wird. Das gebuchte Equipment wird aufgebaut und steht für Tests des Lichts, Ablaufes, Styling etc. zur Verfügung. Allgemein charakterisiert einen Vorbereitungs-Tag dass die erstellten Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Preise für Vorbereitungs-Tage sind je nach Anforderung und zeitlichem Rahmen unterschiedlich und werden im Angebot individuell angegeben.
b. Reise-Tage
Reise-Tage sind solche Tage, an denen das eingesetzte Equipment und der Digital Operator vom Sitz von digi ops zum Leistungsort und zurück befördert werden. Alternativ können Reisetage auch die Reise zwischen verschiedenen weit entfernte Locations während eines mehrtägigen Projektes sein. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Reise-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators/Digital-Assistenten für die Dauer der An- und Abreise.
c. Options-/Wetter-Tage
Options-/Wetter-Tage sind solche Tage, an denen innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraumes aus projektbedingten Gründen oder aufgrund von Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen keine Foto-Shootings stattfinden und an denen der Digital Operator oder Digital Assistent nicht für den Auftraggeber tätig werden. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Options-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators/Digital-Assistenten.
4.9. Kosten
Je nach den Umständen des dem Vertrag zugrunde gelegten Projekts können sich weitere Kosten ergeben, welche digi ops gemäß den vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen an den Auftraggeber weiterberechnet. Haben die Vertrags-Parteien keine Kostenpauschalen vereinbart, ist digi ops berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden berechnet, soweit sie für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und der Höhe nach branchenüblich und angemessen sind.
Durch die Kostenpauschalen sind jeweils folgende Leistungen abgedeckt:
a. Transportkosten pauschal
Die Transportkostenpauschale umfasst die Kosten für die Anreise des Digital Operators mitsamt des Equipments zum vertraglich vereinbarten Leistungsort und die Rückreise zum Sitz von digi ops. Nicht in der Transportkostenpauschale enthalten sind Fahrtkosten für die Mobilität vor Ort (z.B. Taxifahrten zwischen Hotel und Location). Diese werden nach Beleg abgerechnet.
b. Carnet-Pauschale
Die Carnet-Pauschale umfasst die Beantragung des Zolldokuments Carnet ATA und dessen Rückgabe an die zuständige Handelskammer, einschließlich der anfallenden Zollgebühren und Versicherungsentgelte, Fahrtkosten und den erforderlichen Zeitaufwand. Die vertragliche Vereinbarung der Carnet-Pauschale beinhaltet keine Garantiezusage von digi ops für die Ausstellung des Zolldokuments, auf die kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht. Wird die Ausstellung des Carnet ATA von der Zollbehörde verweigert, verringert sich die Carnet-Pauschale um die ersparten Zollgebühren und Versicherungsentgelte.
Von den Kostenpauschalen nicht abgedeckt sind Mehrarbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen zur Nachtzeit, für das folgende gilt:
c. Mehrarbeitszeiten
Leistungen des Digital Operators und des Digital Assistenten, die über den Umfang eines zehnstündigen Arbeitstages ab Calltime hinausgehen, sind mit einem Zuschlag pro Stunde (Overtimesatz) gemäß Angebot von digi ops zu vergüten.
d. Nachtzuschläge
Sofern der Auftraggeber die Leistungen des Digital Operators oder Digital Assistenten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Anspruch nimmt, ist digi ops berechtigt, pro geleisteter Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 100% des gemäß Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
§ 5 Vertragsinhalt Postproduktion
5.1. Sofern der Auftraggeber digi ops mit der Durchführung von Postproduktions-Leistungen beauftragt hat, wird digi ops an den vom Auftraggeber übermittelten digitalen Fotografien die vertraglich vereinbarten Retuschen, Farbkorrekturen und Bildoptimierungen gemäß Vertragsvereinbarung durchführen oder ggf. durch einen geeigneten Servicepartner vornehmen lassen. Sofern keine konkreten Vorgaben für die Bildbearbeitung vereinbart worden sind, wird digi ops diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln des Fachs und der ihr bekannten beabsichtigten Nutzungszwecke des Auftraggebers durchführen.
5.2. Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Bilder im RAW-Format oder einem anderen für die Postproduktion geeignetem Format , bereit zu stellen.
5.3. digi ops ist zur Speicherung und Archivierung der Original-Bilder und der von ihr bearbeiteten Bilder über das Vertragsende hinaus nicht verpflichtet, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben. Dem Auftraggeber obliegt es, die von ihm übermittelten Bilder und die bearbeiteten Bilder bei sich zu sichern.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1. digi ops wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Durchführung, bzw. nach Abnahme durch den Auftraggeber, sowie die vom Auftraggeber zu tragenden Kosten in prüffähiger Form zeitnah abrechnen. Die Vergütung ist bei Zugang der Abrechnung in vollem Umfang fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit digi ops zulässig. Der Auftraggeber gerät 14 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne gesonderte Mahnung durch digi ops in Verzug, soweit die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.
6.2. Ein auf 45 Tage verlängertes Zahlungsziel ist gegen Aufpreis und nach vorheriger schriftlicher Absprache mit digi ops möglich und wird ggf. über einen kooperierenden Finanzdienstleister angeboten.
6.3. digi ops ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen.
6.4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von digi ops nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Mängelgewährleistung
7.1. Im Falle eines Mangels ist der Auftraggeber erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung gemäß §634ff BGB durch digi ops fehlgeschlagen ist. digi ops steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
7.2. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
7.3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.
7.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Leistungserbringung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
§ 8 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt
8.1. Gerät digi ops mit ihren vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn digi ops den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch digi ops zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.
8.2. War die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist zu bewirken und hat der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden (Fixgeschäft), so werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges beide Parteien von ihren vertraglichen Leistungs- bzw. Vergütungspflichten frei. Hat digi ops den Verzug zu vertreten, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung uneingeschränkt zu. Hat digi ops den Verzug hingegen nicht zu vertreten, so ist sie berechtigt, ihre bis zum Zeitpunkt des Verzugs erbrachten Leistungen und die ihr bereits entstandenen Kosten gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
8.3. Die vorstehende Regelung des § 8 Abs. 2 gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit der Vertragsausführung auf ein von digi ops nicht zu vertretendes unvermeidbares und außergewöhnliches Hindernis zurückzuführen ist, sofern digi ops das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
8.4. digi ops hat den Auftraggeber in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden oder leistungshindernden Ereignisses zu informieren.
§ 9 Haftung
9.1. digi ops haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet digi ops ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet digi ops in demselben Umfang.
9.2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
10.2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht und wird ggfs. durch eine vergleichbare und Gültige Bestimmung ersetzt.
10.4. Gerichtsstand ist der Sitz von digi ops sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.5. Der Sitz von digi ops ist Hamburg.